Frage zum Freistellungsauftrag

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neuester Beitrag: 04.03.09 13:26
eröffnet am: 04.03.09 12:34 von: Kirchenmaus Anzahl Beiträge: 10
neuester Beitrag: 04.03.09 13:26 von: .Juergen Leser gesamt: 3185
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04.03.09 12:34

557 Postings, 6325 Tage KirchenmausFrage zum Freistellungsauftrag

Angenommen man hat 1000.- Zinsen im Jahr, muß also 199.- zum "persönlichen" Steuersatz versteuern, mit Soli und ggf. Kirchensteuer. Was aber, wenn man nur einen 400-Job hat und also gar keine Steuern zahlen muß? Wenn man nicht steuerpflichtig ist, ist man auch nicht kirchensteuerpflichtig. Was geht also von dem Geld bis 801.- ab, und was von  den 199.-?  

04.03.09 12:37
2

45705 Postings, 7575 Tage joker67Die 199.- holst du dir komplett über den

Einkommenssteuerjahresausgleich zurück.
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Die gelbe Wand...die gelbe Wand...die gelbe Wand ist wieder da...;-)

04.03.09 12:37

21880 Postings, 8056 Tage utscheckKeine Steuern...

04.03.09 12:39

557 Postings, 6325 Tage KirchenmausOk

Bis zu welcher Höhe geht das? Angenommen jemand hat 50000.- jährlich an Zinsen?  

04.03.09 12:39

61594 Postings, 7464 Tage lassmichreinJepp... Steuererklärung machen und die 199 Okken

kriegste wieder komplett zurück.
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Und der Herr sprach zu mir: "Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen."

Und ich lächelte und war froh... Und es KAM schlimmer !!

04.03.09 12:40

61594 Postings, 7464 Tage lassmichreinMir schwirrt da so ein Freibetrag von irgendwas

um die 15.000 Okken / Jahr im Kopf rum.....
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Und der Herr sprach zu mir: "Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen."

Und ich lächelte und war froh... Und es KAM schlimmer !!

04.03.09 12:44
Wo kann ich das nachlesen? Und welcher Steuersatz fällt dann darüber an?  

04.03.09 12:44
1

21880 Postings, 8056 Tage utscheckIch würde mal ganz schwer auf 7664 Okken tippen...

...der Eingangssteuersatz halt.

LMR, du meintest sicher DM oder?
utscheck

04.03.09 13:26

12373 Postings, 7484 Tage .Juergen#1

Abgeltungssteuer

Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?
Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen. (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
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